VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINES

1. Die Firma Wohnvision Breimaier und Hauer Ges.m.b.H., im folgenden Wohnvision genannt, schließt Verträge mit ihren Kunden ausschließlich auf Basis dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ab. Davon Abweichendes hat nur Gültigkeit, wenn es ausdrücklich im schriftlichen Angebot angeführt ist. Auch durch die Ablehnung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen im Auftragsschreiben können diese nicht außer Kraft gesetzt werden.

2. Gestellte Angebote haben keine Bindungswirkung, der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Annahmeerklärung durch den Kunden und darauf folgender schriftlicher Auftragsbestätigung durch Wohnvision zustande. Die Annahme eines Angebotes durch den Kunden hat per Post, durch Nachnahmesendung oder per Email zu erfolgen. Unsere Angebote sind daher als Kostenvoranschläge zu verstehen, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht gewährleistet ist (§ 5 Abs. 2 KSchG).

3. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot und der Auftragsbestätigung; mündliche Zusagen haben keine Wirksamkeit, außer sie wurden gesondert schriftlich bestätigt.

4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nach Wahl der Firma Wohnvision die Montage der Fenster, Türen, Garagentüren oder sonstigen Waren durch eigene Mitarbeiter oder durch beauftragte Subunternehmer erfolgt und stimmt dieser Vorgangsweise zu.

5. Der Kunde erhält Gebrauchsanweisungen (beinhaltend Garantie, Pflege, Wartung, Produkthaftung und Warnhinweise), aus der der Kunde den vollen Wortlaut der Garantie- Bestimmungen, die genauen Garantie-Voraussetzungen und was er im Garantiefall tun muss, entnehmen kann.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass Gebrauchsanweisungen jederzeit auf unserer Homepage www.wohnvision.eu abrufbar sind.

6. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, Informationen über Produkte oder Neuerungen in Form eines Newsletters per E-Mail zu erhalten. Der Kunde kann jederzeit die Abmeldung vom Erhalt des Newsletters durch einen einfachen „Maus-Klick“ durchführen.

7. CE-Richtlinien können auf der Homepage der jeweiligen Hersteller nachgelesen werden.

8. Beim Fenster- und Türentausch ist es möglich, dass Glasflächen und Durchgangslichten kleiner werden als beim Altbestand.

II. LIEFERUNG

1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, gilt für Fenster, Türen und sonstige Produkte (Sonnen- und Insektenschutz, etc.) eine Lieferzeit von bis zu 6 Monaten (ab Zustandekommen des Auftrages). Der Kunde hat keinen Anspruch, dass die Montage ununterbrochen an aufeinander folgenden Werktagen stattfindet.

2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern dieser Anspruch von der Wohnvision nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist. Bei höherer Gewalt (Streik oder Betriebsstillstand beim Produzenten) besteht keinerlei Haftung.

3. Sofern im schriftlichen Auftrag nicht anders vereinbart, sind die verkauften Produkte direkt am Sitz der Wohnvision vom Kunden abzuholen. Ist die Montage Vertragsinhalt, erfolgt die Lieferung entweder durch Wohnvision, direkt durch den Produzenten oder durch die beauftragte Submontagefirma.

4. Die Übergabe und Übergang der Gefahr erfolgt mit Eintreffen der Lieferung beim Kunden, auch wenn zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Montage noch nicht abgeschlossen ist. Der Kunde hat daher auf der Baustelle selbst für die sichere Verwahrung der gelieferten Waren Sorge zu tragen.

5. Konstruktions- und Formänderung bleiben vorbehalten, sofern die gelieferte Ware vom Vertrag nicht erheblich abweicht, sofern die Abweichung für den Kunden zumutbar ist, insbesondere weil sie sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist.

6. Für den Fall des Annahmeverzuges durch den Kunden gilt § 373 UGB (wahlweise Hinterlegung der Ware an geeigneter Stelle, öffentliche Versteigerung nach vorgängiger Androhung jeweils auf Kosten des Kunden, der bei einem Minderpreis schadenersatzpflichtig ist).

III. ZAHLUNG

1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Auftragssumme inklusive Mehrwertsteuer ab Lieferung oder Übernahme nach Montage binnen 8 Tagen netto zur Zahlung fällig.

2. Bei Zahlungsverzug gelten bei Konsumenten 8,5% Zinsen per anno als vereinbart, gegenüber Unternehmern 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB, jeweils per anno. Außerdem gilt die Ersatzpflicht der Kosten des durch den Kunden verursachten Schadens und der Ersatz der notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungseintreibung als vereinbart.

3. Wurde im Vertrag die Legung von Teilrechnungen vereinbart, so sind diese ebenfalls binnen 8 Tagen netto zu bezahlen. Gegen diese Fälligkeit können keine Einwände der Mangelhaftigkeit der Leistung oder Lieferung oder des Lieferverzuges erhoben werden. Kommt der Kunde bei einer Teilrechnung mit der Zahlung in Verzug, ist Wohnvision berechtigt mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Zahlungen werden – unabhängig von der Widmung des Kunden – zuerst auf Kosten, Zinsen und erst dann auf die Rechnungssumme verrechnet.

4. Erklärt ein Kunde unberechtigt den Vertragsrücktritt zu einem Zeitpunkt, als Wohnvision selbst die Ware beim Produzenten noch nicht bestellt hat, wird eine „Stornoprovision“ in der Höhe von 10% des Nettoauftragswertes als pauschaler Schadenersatz fällig. Erfolgt der Vertragsrücktritt nachdem Wohnvision selbst die Ware beim Produzenten bereits bestellt hat, wird eine Stornoprovision in der Höhe von 10% des Nettoauftragswertes als pauschaler Schadenersatz sowie sämtlicher weiterer über diesen Prozentsatz hinausgehender Schaden (bis zu 100% des Auftrages) zur Zahlung fällig. Der Kunde verzichtet ausdrücklich hinsichtlich dieser 10%igen Stornoprovision auf ein richterliches Mäßigungsrecht.

5. Der Kunde stimmt zu die Rechnungen elektronisch zu erhalten.

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Wohnvision oder im Eigentum des Produzenten (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Bis zu diesem Zeitpunkt obliegt dem Kunden eine erhöhte Obsorgepflicht für unsere Ware. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist er schadenersatzpflichtig. Weiters ist der Kunde verpflichtet, bis zum Eigentumsübergang das Objekt – in dem unsere Ware eingebaut wurde – gegen alle versicherbaren Risken zu versichern und die Versicherungspolizze zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Auch ist der Kunde verpflichtet auf Dauer des Eigentumsvorbehaltes unsere Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Für den Fall des Zahlungsverzuges durch den Kunden ist Wohnvision zu Vorgehen gemäß §§ 466 – 466 e ABGB (öffentliche Versteigerung nach vorgängiger Androhung auf Kosten des Kunden, der bei einem Minderpreis schadenersatzpflichtig ist) berechtigt.

2. Sollte unser Kunde die Ware an seinen Kunden (z. B. Bauherrn) weiterverkaufen, gilt der Anspruch im Falle des Zahlungsverzuges an uns abgetreten, sodass wir in diesem Fall den Anspruch auch gegenüber unserem Kunden direkt geltend machen können. Daneben bleibt die Haftung des Kunden im vollen Umfang bestehen, sodass beide zur ungeteilten Hand haften.

V. GEWÄHRLEISTUNG

1. Sofern unser Kunde Unternehmer ist, hat er die gelieferte Ware (auch bei Tausch- und Werkverträgen) unverzüglich – bis längstens 3 Werktagen ab Erhalt der Ware – schriftlich, bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüchen zu rügen. Dies gilt auch für behauptete Transportschäden, Anders- oder Falschlieferungen.

2. Wir leisten nur gegenüber unserem Kunden als Erstkäufer bei pünktlicher Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende fehlerfreie Erzeugung in Werkstoff und Werkarbeit. Für den Einbau von Fenstern und Türen gilt jedoch die Ö-Norm B 5320 (innen dampfdiffusionsdicht, außen schlagregendicht und dampfdiffusionsoffen) nur dann, wenn dies ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart wurde und darf der erhöhte Einbaupreis (rund das 3-fache des üblichen Einbaupreises) vereinbart werden. Der Kunde wurde darüber aufgeklärt, dass bei einem Einbau von Außenfenstern und –türen der nicht dieser Ö-Norm entspicht, die Diffusionsdicht- bzw. –offenheit nicht hergestellt ist.

3. Unsere Gewährleistungsverpflichtung wird gegenüber Konsumenten dahingehend eingeschränkt, dass der Anspruch des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder angemessene Preisänderung dadurch abgewendet werden kann, dass Wohnvision innerhalb angemessener 8 Wochen nicht übersteigender Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen kann. Weiters kann ein Anspruch des Kunden auf angemessene Preisminderung dadurch abgewendet werden, dass innerhalb angemessener

8 Wochen nicht übersteigender Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt wird und das Fehlende nachgetragen wird.

4. Weitergehende Ansprüche des Kunden, wie Ersatz von Arbeiten, Material, Gewinnentgang sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bloße Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Hat ein Kunde, der Unternehmer ist, Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten, so ist Wohnvision von jeder Gewährleistungsverpflichtung ausdrücklich entbunden. Ausgeschlossen ist weiters der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, sofern Wohnvision nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

5. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, sind auch Schadenersatzverpflichtungen bei leichtem Verschulden der Wohnvision einvernehmlich ausgeschlossen.

6. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 351 UGB, 932 ff ABGB verzichtet der Kunde, einen mit Wohnvision abgeschlossenen Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten.

VI. HINWEISE

1. Die Aufgehrichtungen von Türen und Fenstern sind in Skizzen durch Linien festgehalten. Um Irrtümer bei Bestellungen oder Erklärungsirrtümer auszuschließen wird festgehalten, dass bei links aufgehenden Türen oder Fenstern – betrachtet von der Seite der Aufgehrichtung – die Scharniere links montiert sind und die Türschnalle oder Fenstergriffe rechts montiert sind. Daraus folgt die Aufgehrichtung nach links. Bei rechten Türen oder Fenstern ist dies umgekehrt.

2. Falls die Entwässerungsschlitze bei Fenstern und Türen nach unten gewünscht werden, weisen wir darauf hin, dass für nicht ordnungsgemäße Arbeiten, die nach dem Einbau der Fenster von anderen Professionisten vorgenommen werden, von Wohnvision keine Haftung übernommen werden kann (z.B.: falsch montierte Fensterbänke).

VII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Sofern bei Konsumenten nach dem Konsumentenschutzgesetz nicht Gegenteiliges festgelegt ist, gilt für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 104 JN die Zuständigkeit des Bezirks- oder Landesgerichtes Wiener Neustadt (je nach Höhe des Streitwertes) als vereinbart.